Ammerländer Fahrzeugagentur · Fahrzeugvermietung

Allgemeine
Vermietbedingungen.

Klare Regeln für eine faire und verlässliche Fahrzeugvermietung – für PKW und Wohnmobile.

Stand: September 2026 PKW & Wohnmobile 20 % Anzahlung

Allgemeine Vermietbedingungen für PKW und Wohnmobile

Diese Bedingungen gelten für die Vermietung von Fahrzeugen durch die Ammerländer Fahrzeugagentur, Christian Bonk, Am Pollert 40, 26689 Apen (nachfolgend „Vermieter“) an den jeweiligen Mieter.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Vermietbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Fahrzeugen durch den Vermieter. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart oder in der Buchungsbestätigung beziehungsweise im Mietvertrag festgehalten wurden.

2. Vertragsschluss, Anzahlung und Zahlung

Der Mietvertrag kommt durch Annahme der Buchung durch den Vermieter zustande. Die Annahme kann insbesondere durch Buchungsbestätigung per E-Mail oder in Textform erfolgen.

Mit der Buchungsbestätigung werden 20 % des vereinbarten Gesamtmietpreises als Anzahlung fällig. Die Anzahlung wird vollständig auf den Mietpreis angerechnet.

Der verbleibende Mietpreis sowie eine vereinbarte Kaution sind zu dem in der Buchungsbestätigung oder im Mietvertrag genannten Zeitpunkt, spätestens vor Fahrzeugübernahme, zu zahlen. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweiligen Buchungsbestätigung beziehungsweise dem Mietvertrag.

Der Mieter hat bei der Buchung und Fahrzeugübernahme vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen und auf Verlangen einen gültigen Führerschein sowie ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen.

Wichtig

3. Rücktritt / Stornierung durch den Mieter

Eine Stornierung muss in Textform erklärt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vermieter.

bis 30 Tage vor Mietbeginn 20 % des Gesamtmietpreises
29 bis 15 Tage vor Mietbeginn 30 % des Gesamtmietpreises
14 bis 7 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtmietpreises
6 bis 2 Tage vor Mietbeginn 75 % des Gesamtmietpreises
ab 1 Tag vor Mietbeginn / Nichtabholung 100 % des Gesamtmietpreises

Die bereits geleistete Anzahlung wird auf die Stornokosten angerechnet. Bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Mietbeginn entspricht die Stornopauschale damit grundsätzlich der geleisteten 20-%-Anzahlung.

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs führt grundsätzlich nicht zu einer anteiligen Erstattung des vereinbarten Mietpreises, soweit der Vermieter die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat.

4. Rücktritt durch den Vermieter / Ersatzfahrzeug

Kann das konkret gebuchte Fahrzeug aufgrund eines nicht vom Vermieter zu vertretenden Umstands, insbesondere Unfall, technischem Defekt oder verspäteter Rückgabe durch einen Vormieter, nicht bereitgestellt werden, darf der Vermieter ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzfahrzeug anbieten.

Ist ein geeignetes Ersatzfahrzeug nicht verfügbar, werden bereits geleistete Zahlungen für den nicht erfüllten Mietzeitraum erstattet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5. Berechtigte Fahrer und Fahrzeugnutzung

Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter und den im Mietvertrag ausdrücklich eingetragenen beziehungsweise vom Vermieter genehmigten Fahrern geführt werden. Jeder Fahrer muss die für das Fahrzeug erforderliche gültige Fahrerlaubnis besitzen und die vereinbarten Alters- und Führerscheinanforderungen erfüllen.

Der Mieter verpflichtet sich insbesondere, das Fahrzeug sorgfältig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln. Untersagt sind insbesondere:

  • Teilnahme an Rennen, Fahrsicherheitstrainings, Motorsportveranstaltungen oder vergleichbaren Wettbewerben ohne ausdrückliche Zustimmung,
  • Geländefahrten oder die Nutzung auf nicht für den öffentlichen Verkehr vorgesehenen Strecken, soweit das Fahrzeug hierfür nicht bestimmt ist,
  • Weitervermietung, gewerbliche Personenbeförderung oder Überlassung an nicht genehmigte Fahrer,
  • Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder sonstigem fahruntüchtig machendem Einfluss,
  • Überladung oder eine Nutzung entgegen Herstellerangaben und Zulassungsvorschriften.

Auslandsfahrten, Fährpassagen und Reisen in bestimmte Länder bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters, soweit dies in Buchungsbestätigung oder Mietvertrag vorgesehen ist.

6. Rauchen, Tiere und Innenraum

In den Mietfahrzeugen besteht Rauchverbot. Die Mitnahme von Tieren ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter hat das Fahrzeug in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden sauberen Zustand zurückzugeben.

Bei vom Mieter zu vertretenden außergewöhnlichen Verschmutzungen, Geruchsbelastungen oder Tierverunreinigungen können die erforderlichen tatsächlichen Sonderreinigungs- und Wiederherstellungskosten berechnet werden. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

7. Mietdauer, Übernahme und Rückgabe

Mietbeginn und Mietende ergeben sich aus der Buchungsbestätigung beziehungsweise dem Mietvertrag. Das Fahrzeug ist spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort mit sämtlichem Zubehör, Schlüsseln und Fahrzeugunterlagen zurückzugeben.

Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Bei verspäteter Rückgabe können die hierdurch entstehenden zusätzlichen Nutzungs- und Ausfallkosten berechnet werden.

Eine Rückgabe an einem anderen Ort ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig. Notwendige Rückführungs- oder Transportkosten können dem Mieter berechnet werden, soweit er die abweichende Rückgabe zu vertreten hat.

Der bei Übergabe dokumentierte Fahrzeugzustand und vorhandene Vorschäden sollen in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden. Bei Rückgabe wird der Zustand erneut dokumentiert.

8. Kraftstoff, Betriebsmittel, Kilometer und Zubehör

Die vereinbarte Tank- beziehungsweise Laderegelung sowie enthaltene Freikilometer und Mehrkilometerpreise ergeben sich aus der jeweiligen Buchung oder dem Mietvertrag.

Der Mieter ist verpflichtet, die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftstoffe, Betriebsstoffe und – soweit erforderlich – AdBlue zu verwenden sowie Warn- und Kontrollanzeigen zu beachten. Schäden durch Falschbetankung oder sonstige schuldhafte Fehlbedienung können dem Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

Mitvermietetes Zubehör ist vollständig und unbeschädigt zurückzugeben.

9. Verhalten bei Unfall, Panne und Schaden

Bei Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder sonstigem erheblichen Schaden ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Bei Unfällen mit Dritten, Personenschäden, ungeklärter Schuldfrage, Diebstahl oder erheblichen Sachschäden ist grundsätzlich die Polizei hinzuzuziehen.

Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis abgeben. Er hat alle für die Schadenregulierung erforderlichen Angaben zu sichern, insbesondere Namen und Anschriften Beteiligter und Zeugen, Kennzeichen, Versicherungsdaten sowie – soweit möglich – Fotos des Schadenorts und der Fahrzeuge.

Reparaturen oder sonstige Arbeiten am Mietfahrzeug dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters beauftragt oder durchgeführt werden, außer sofortige Maßnahmen sind zur Abwendung eines größeren Schadens zwingend erforderlich und der Vermieter ist nicht rechtzeitig erreichbar.

10. Versicherungsschutz, Selbstbeteiligung und Haftung

Der konkrete Versicherungsschutz und eine vereinbarte Selbstbeteiligung ergeben sich aus der Buchungsbestätigung beziehungsweise dem Mietvertrag. Eine Selbstbeteiligung gilt grundsätzlich je Schadensfall.

Der Mieter haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden und Verluste nach den gesetzlichen Vorschriften und den im Mietvertrag vereinbarten Haftungsbeschränkungen. Bei vorsätzlicher Schadensverursachung besteht keine Haftungsbeschränkung. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung kann die Haftung entsprechend der Schwere des Verschuldens erweitert sein.

Eine vereinbarte Haftungsbeschränkung erfasst insbesondere nicht automatisch Schäden, die außerhalb des vereinbarten Versicherungsumfangs liegen. Hierzu können – abhängig vom konkreten Versicherungsvertrag – beispielsweise Schäden durch Falschbetankung, unsachgemäße Bedienung, Überladung oder nicht versicherte Innenraum- und Zubehörschäden gehören.

Für Schäden, die der Mieter nicht zu vertreten hat, haftet er nicht. Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt.

11. Verkehrsverstöße, Maut und behördliche Kosten

Der Mieter trägt die während seiner Mietzeit verursachten Verwarnungs-, Bußgeld-, Maut-, Park- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, die zur Bearbeitung erforderlichen Mieterdaten im gesetzlich zulässigen Umfang an Behörden oder sonstige berechtigte Stellen weiterzugeben.

Entsteht dem Vermieter durch die Bearbeitung eines vom Mieter zu vertretenden Verkehrs- oder Mautvorgangs ein nachweisbarer zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

12. Kaution und Abrechnung nach Mietende

Eine vereinbarte Kaution dient der Sicherung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis. Sie kann insbesondere zur Verrechnung mit fälligen Mietforderungen, vom Mieter zu vertretenden Schäden, fehlendem Zubehör oder sonstigen berechtigten Forderungen verwendet werden.

Soweit keine offenen Ansprüche bestehen, wird die Kaution nach Rückgabe und Prüfung des Fahrzeugs freigegeben beziehungsweise zurückgezahlt. Bei noch ungeklärten Schadenfällen kann ein angemessener Betrag bis zur Klärung zurückbehalten werden.

13. Pflichten des Vermieters

Der Vermieter stellt das Fahrzeug in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten und verkehrssicheren Zustand zur Verfügung. Die gesetzliche Haftung des Vermieters bleibt unberührt. Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände des Mieters haftet der Vermieter nur nach den gesetzlichen Vorschriften.

14. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Vermietbedingungen.

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

Es gilt deutsches Recht. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart werden.

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Christian Bonk
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Stand: September 2026